Allgemeinen Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) der Fraisa SA oder deren Schwestergesellschaften (im Folgenden kurz «Lieferant» genannt), dass sie die Bestellung annimmt, abgeschlossen.

1.2 Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Besteller nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Angebote, insbesondere solche in Preislisten, Prospekten etc., die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.3 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.5 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.


2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.


3. Prospekte, Kataloge und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarungen nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.


4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich – beim Fehlen anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, oder der Landeswährung der Schwestergesellschaften ohne irgendwelche Abzüge.

4.2 Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

4.3 Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig ist.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten der vereinbarte Betrag zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum.

5.2 Die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung oder Annahme der Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn von der Lieferung unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.

5.3 Hält der Besteller die Zahlungsfrist bzw. die separat vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Kaufvertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zu Gunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.


7. Lieferfrist

7.1 Der Lieferant bemüht sich, die in der Auftragsbestätigung festgehaltene Lieferfrist einzuhalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die vollständige Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien und Halbfabrikate, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse.

7.4 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist, Ziff. 7.1 bis 7.3 sind analog anwendbar.

7.5 Wegen Verspätung der Lieferung hat der Besteller kein Anrecht auf Schadenersatz oder weitere Leistungen, ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten oder in einer separaten Vereinbarung stipulierten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.


8. Warenrücknahme

Für handelsübliche Warenrücksendungen bis CHF 1000.– müssen wir eine Reduktion von 10% des Warenwertes, mindestens jedoch CHF 30.– für den uns anfallenden Kontrollaufwand verrechnen. Bei höheren Rücknahme-Werten ist vorgängig die Zustimmung der FRAISA SA einzuholen. Kundenspezifische Ausführungen und Produkte mit Sonderbeschriftungen sind von einer Rücknahme ausgeschlossen.


9. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten separat in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.


10. Übergang von Nutzen und Gefahr

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.


11. Versand, Transport und Versicherung

11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.


12. Prüfung und Annahme der Lieferungen

12.1 Der Besteller hat die Lieferungen innert 8 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als genehmigt.

12.2 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.1 mitgeteilten Mängel so rasch wie möglich zu beheben oder – nach seiner Wahl – mangelhafte Ware auszutauschen.

12.3 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 und 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.


13. Gewährleistung, Haftung für Mängel

13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Für ersetzte oder reparierte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Versand der Ersatzware durch den Lieferanten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

13.2 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.3 Der Besteller hat ausschliesslich Anspruch auf Ersatz oder Reparatur der mangelhaften Ware. Weitere Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schaden oder von Mangelfolgeschaden stehen dem Besteller nicht zu. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Wohnsitz zu belangen.

14.2 Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem nationalen Handelsrecht des Lieferanten. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.